§ 9 Rechte des Patienten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:53 Uhr

§ 9 Rechte des Patienten

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, von denen seine Patientendaten stammen
und an die sie übermittelt wurden. Auf Wunsch ist ihm Einsicht in die über seine Person geführten
Akten zu gewähren.
(2) Auskunftsanspruch und Akteneinsichtsrecht gelten für alle Aufzeichnungen über objektive
physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Im Falle einer Gesundheitsgefährdung
hat ein Arzt, eine Ärztin, ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin (Arzt/Ärztin) die Auskunft über die
gespeicherten Patientendaten oder die Einsicht in die Patientenakte zu vermitteln. Soweit eine unverh
ältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zu befürchten ist, ist der Arzt/die
Ärztin berechtigt, Angaben nach Satz 1 zurückzuhalten. Dem Patienten ist gleichwohl auf Verlangen
uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren; dies gilt nicht in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Subjektive Daten und Aufzeichnungen im Rahmen der Behandlung können nach ärztlichem
Ermessen zurückgehalten werden.
(4) Ein Recht auf Auskunft oder Akteneinsicht steht dem Patienten nicht zu, soweit berechtigte
Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren Daten zusammen mit denen des Patienten aufgezeichnet
werden, überwiegen.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, kann der Patient Auszüge oder Abschriften selbst
fertigen oder sich Ablichtungen gegen Kostenerstattung erteilen lassen.
 
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