| § 10 Erhebung und Speicherung |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 09:54 Uhr | |||
§ 10 Erhebung und Speicherung(1) Patientendaten dürfen im Krankenhaus oder in der Einrichtung nur erhoben und gespeichertwerden, soweit a) dies zur Durchführung der Behandlung und Pflege einschließlich der Leistungsabrechnung oder zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht erforderlich ist oder b) eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Dies gilt unabhängig von den rechtlichen Beziehungen mit dem Patienten für alle im Krankenhaus oder der Einrichtung tätigen Personen (z.B. Personal des Trägers, liquidationsberechtigte Ärzte, Belegärzte, Konsiliarärzte). (2) Darüber hinaus sind Erhebung und Speicherung zulässig, soweit der Patient im Einzelfall eingewilligt hat.
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