§ 10 Erhebung und Speicherung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:54 Uhr

§ 10 Erhebung und Speicherung

(1) Patientendaten dürfen im Krankenhaus oder in der Einrichtung nur erhoben und gespeichert
werden, soweit
a) dies zur Durchführung der Behandlung und Pflege einschließlich der Leistungsabrechnung oder zur
Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht erforderlich ist oder
b) eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.
Dies gilt unabhängig von den rechtlichen Beziehungen mit dem Patienten für alle im Krankenhaus
oder der Einrichtung tätigen Personen (z.B. Personal des Trägers, liquidationsberechtigte Ärzte,
Belegärzte, Konsiliarärzte).
(2) Darüber hinaus sind Erhebung und Speicherung zulässig, soweit der Patient im Einzelfall
eingewilligt hat.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel