§ 11 Übermittlung und Nutzung von Daten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:55 Uhr

§ 11 Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Die Übermittlung und Nutzung von Patientendaten ist außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 auch
zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
a) jeweiligen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 10 Satz 1 Buchstabe a,
b) Nachbehandlung oder Rehabilitation, soweit der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte
Übermittlung nichts anderes bestimmt hat,
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c) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche
Freiheit des Patienten oder eines Dritten,
d) Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund der Behandlung,
e) Rechnungs- und Pflegesatzprüfung.
(2) Für die Qualitätssicherung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus ist der Zugriff
auf Patientendaten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht
werden können.
 
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