| § 11 Übermittlung und Nutzung von Daten |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 09:55 Uhr | |||
§ 11 Übermittlung und Nutzung von Daten(1) Die Übermittlung und Nutzung von Patientendaten ist außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 auchzulässig, soweit dies erforderlich ist zur a) jeweiligen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 10 Satz 1 Buchstabe a, b) Nachbehandlung oder Rehabilitation, soweit der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat, - 4 - c) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, d) Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund der Behandlung, e) Rechnungs- und Pflegesatzprüfung. (2) Für die Qualitätssicherung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus ist der Zugriff auf Patientendaten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.
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