§ 12 Beauftragter für den Datenschutz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:56 Uhr

§ 12 Beauftragter für den Datenschutz

(1) Der Träger hat für die von ihm betriebenen Krankenhäuser oder Einrichtungen einen Datenschutzbeauftragten
oder mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen.
(2) Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer dadurch keinem Interessenkonflikt
mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche
Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. § 36 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 sowie § 37 des Bundesdatenschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) gelten entsprechend.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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