| § 13 Erhebung und Speicherung |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 09:56 Uhr | |||
§ 13 Erhebung und SpeicherungPatientendaten dürfen im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG nur erhoben und gespeichertwerden, soweit a) dies zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist, b) eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder c) der Patient eingewilligt hat.
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