§ 13 Erhebung und Speicherung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:56 Uhr

§ 13 Erhebung und Speicherung

Patientendaten dürfen im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG nur erhoben und gespeichert
werden, soweit
a) dies zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist,
b) eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
c) der Patient eingewilligt hat.
 
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