§ 14 Übermittlung von Daten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:57 Uhr

§ 14 Übermittlung von Daten

Die Übermittlung von Patientendaten ist außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 auch zulässig, soweit dies
erforderlich ist
a) zur Vorbereitung und Durchführung konkreter Maßnahmen nach dem PsychKG,
b) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche
Freiheit des Patienten oder eines Dritten oder
c) zur Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Maßnahmen nach dem PsychKG
einschließlich der Feststellung der Leistungspflicht von Kostenträgern sowie zur Abrechnung mit
diesen.
 
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