| § 15 Einrichtung von Krebsregistern |
|
|
|
| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 09:58 Uhr | |||
§ 15 Einrichtung von Krebsregistern(1) Zur Erfassung und Beobachtung von Krebserkrankungen und zur Krebsforschung werdenbevölkerungsbezogene Krebsregister geführt. Träger der Krebsregister sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gesellschaft zur Bekämpfung der Krebskrankheiten Nordrhein-Westfalen e. V. (GBK). Soweit letztere Trägerin eines Krebsregisters ist oder unabhängige Krebsforschung betreibt, nimmt sie öffentliche Aufgaben wahr und gilt als öffentliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. (2) Krebsregister werden für Einzugsbereiche mit bis zu 4 Millionen Einwohnern errichtet. In dem Krebsregister werden Angaben zum Entstehen, Auftreten und Verlauf bösartiger Geschwulsterkrankungen gesammelt, statistisch-epidemiologisch ausgewertet und für die wissenschaftliche Forschung bereitgehalten. (3) Die Einzelheiten regelt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
|