§ 15 Einrichtung von Krebsregistern PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:58 Uhr

§ 15 Einrichtung von Krebsregistern

(1) Zur Erfassung und Beobachtung von Krebserkrankungen und zur Krebsforschung werden
bevölkerungsbezogene Krebsregister geführt. Träger der Krebsregister sind juristische Personen des
öffentlichen Rechts sowie die Gesellschaft zur Bekämpfung der Krebskrankheiten Nordrhein-Westfalen
e. V. (GBK). Soweit letztere Trägerin eines Krebsregisters ist oder unabhängige Krebsforschung
betreibt, nimmt sie öffentliche Aufgaben wahr und gilt als öffentliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen.
(2) Krebsregister werden für Einzugsbereiche mit bis zu 4 Millionen Einwohnern errichtet. In dem
Krebsregister werden Angaben zum Entstehen, Auftreten und Verlauf bösartiger Geschwulsterkrankungen
gesammelt, statistisch-epidemiologisch ausgewertet und für die wissenschaftliche Forschung
bereitgehalten.
(3) Die Einzelheiten regelt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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