| § 16 Einwilligung des Patienten |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 09:58 Uhr | |||
§ 16 Einwilligung des Patienten(1) Behandelnde Ärzte sollen für das Krebsregister die in Absatz 3 genannten Patientendaten mitschriftlicher Einwilligung des Patienten übermitteln. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient - 5 - zuvor über seine Erkrankung, den Zweck der Meldung, die Aufgaben und Ziele des Krebsregisters sowie die nach diesem Gesetz zulässige Weiterübermittlung seiner Patientendaten an andere Stellen unterrichtet worden ist. Der Arzt darf die Einwilligung nur einholen, wenn er den Patienten auch ohne die Absicht, dessen Patientendaten an das Krebsregister zu übermitteln, von seiner Erkrankung unterrichtet hätte. (2) Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Wird sie widerrufen, sind die Patientendaten unverz üglich zu löschen. Von der Löschung sind die Stellen zu verständigen, denen die Patientendaten übermittelt worden sind. (3) Dem Krebsregister werden von den Ärzten folgende Patientendaten übermittelt: 1. Name und Anschrift des Arztes, der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen hat, 2. Angaben zur Identifizierung des Patienten a) Familienname, Vornamen, frühere Namen b) Geburtsdatum und -ort c) Familienstand d) Anschrift e) Staatsangehörigkeit und Nationalität f) gegebenenfalls Sterbedatum und -ort 3. statistisch-epidemiologische Angaben a) Tätigkeitsanamnese (Art und Dauer der hauptamtlich sowie der am längsten ausgeübten und der derzeitigen Berufstätigkeit) b) Rauchgewohnheiten c) Geschlecht d) bei Frauen: Zahl der Geburten e) Tumordiagnose f) Lokalisation des Tumors g) histologische Tumordiagnose (nach ICDO) h) Anlaß der Erfassung i) Datum der Tumordiagnose j) früheres Tumorleiden k) TNM-Stadium vor und nach Behandlung l) Diagnosesicherung (C-Klassifikation nach TNM) m) gegebenenfalls Todesursache. (4) In der Meldung ist auch anzugeben, ob der Patient in eine Weiterübermittlung seiner Patientendaten eingewilligt hat. (5) Ist der Patient verstorben, dürfen die in Absatz 3 genannten Patientendaten übermittelt werden, wenn das Interesse an einer wissenschaftlichen Auswertung dieser Angaben zu dem Entstehen, dem Auftreten und dem Verlauf bösartiger Geschwulsterkrankungen das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen überwiegt; die Übermittlung unterbleibt, wenn der Patient die Einwilligung verweigert hatte.
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