| § 17 Datenübermittlung ohne Einwilligung des Patienten |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 09:59 Uhr | |||
§ 17 Datenübermittlung ohne Einwilligung des PatientenOhne Einwilligung des Patienten dürfen Ärzte ausnahmsweise dem Krebsregister die in § 16 Abs. 3Nrn. 1 und 3 aufgeführten Patientendaten übermitteln, wenn der Patient nicht um seine Einwilligung gebeten werden kann, weil er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten und nicht behebbaren Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Patient die Einwilligung verweigert hätte. Der Arzt hat die Gründe dafür, daß er die Einwilligung nicht eingeholt hat, aufzuzeichnen.
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