§ 17 Datenübermittlung ohne Einwilligung des Patienten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:59 Uhr

§ 17 Datenübermittlung ohne Einwilligung des Patienten

Ohne Einwilligung des Patienten dürfen Ärzte ausnahmsweise dem Krebsregister die in § 16 Abs. 3
Nrn. 1 und 3 aufgeführten Patientendaten übermitteln, wenn der Patient nicht um seine Einwilligung
gebeten werden kann, weil er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten und nicht behebbaren
Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet
worden ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Patient die Einwilligung verweigert hätte.
Der Arzt hat die Gründe dafür, daß er die Einwilligung nicht eingeholt hat, aufzuzeichnen.
 
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