§ 18 Speicherung der Patientendaten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:00 Uhr

§ 18 Speicherung der Patientendaten

(1) Das Krebsregister hat die in § 16 Abs. 3 genannten Patientendaten mindestens nach den dort
vorgesehenen Datengruppen getrennt zu speichern. Das gleiche gilt für die Speicherung der nach § 17
übermittelten Patientendaten.
(2) Eine Zusammenführung von Patientendaten der einzelnen Datengruppen ist nur zulässig,
soweit dies für eine statistisch-epidemiologische Auswertung oder für die Durchführung eines Forschungsvorhabens
nach § 19 Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Jede Zusammenführung ist aufzuzeichnen
und ihre Notwendigkeit zu begründen.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte (Gesundheitsämter) haben zur Ergänzung von Patientendaten
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nach §§ 16 und 17 dem Krebsregister eine Ausfertigung der Todesbescheinigungen in regelmäßigen
Abständen zur Auswertung für die Dauer von längstens einem Monat zu überlassen.
(4) Die Meldungen nach §§ 16 und 17 sind unter Verschluß zu halten und unverzüglich nach der
Speicherung zu vernichten.
(5) Eine Zusammenführung der bei dem Krebsregister gespeicherten Patientendaten mit Angaben
in anderen Datenbeständen ist unzulässig.
 
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