| § 18 Speicherung der Patientendaten |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 10:00 Uhr | |||
§ 18 Speicherung der Patientendaten(1) Das Krebsregister hat die in § 16 Abs. 3 genannten Patientendaten mindestens nach den dortvorgesehenen Datengruppen getrennt zu speichern. Das gleiche gilt für die Speicherung der nach § 17 übermittelten Patientendaten. (2) Eine Zusammenführung von Patientendaten der einzelnen Datengruppen ist nur zulässig, soweit dies für eine statistisch-epidemiologische Auswertung oder für die Durchführung eines Forschungsvorhabens nach § 19 Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Jede Zusammenführung ist aufzuzeichnen und ihre Notwendigkeit zu begründen. (3) Die Kreise und kreisfreien Städte (Gesundheitsämter) haben zur Ergänzung von Patientendaten - 6 - nach §§ 16 und 17 dem Krebsregister eine Ausfertigung der Todesbescheinigungen in regelmäßigen Abständen zur Auswertung für die Dauer von längstens einem Monat zu überlassen. (4) Die Meldungen nach §§ 16 und 17 sind unter Verschluß zu halten und unverzüglich nach der Speicherung zu vernichten. (5) Eine Zusammenführung der bei dem Krebsregister gespeicherten Patientendaten mit Angaben in anderen Datenbeständen ist unzulässig.
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