§ 19 Weiterübermittlung der Patientendaten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:01 Uhr

§ 19 Weiterübermittlung der Patientendaten

(1) Das Krebsregister darf Datensätze, die ausschließlich Patientendaten nach § 16 Abs. 3 Nr. 3
Buchstaben e bis m enthalten, nur zur wissenschaftlichen Forschung weiterübermitteln.
(2) Das Krebsregister darf Datensätze, die auch Patientendaten nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben
a bis d enthalten, nur an öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher
Forschung für die Durchführung eines bestimmten, dem Krebsregister zu benennenden Forschungsvorhabens
weiterübermitteln.
(3) Das Krebsregister darf Datensätze, die auch Patientendaten nach § 16 Abs. 3 Nrn. 1 und 2
enthalten, nur mit schriftlicher Einwilligung des Patienten nach § 16 Abs. 4 an öffentliche Einrichtungen
mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung zur Durchführung eines bestimmten, dem
Krebsregister zu benennenden Forschungsvorhabens weiterübermitteln.
(4) Ist der Patient verstorben, darf das Krebsregister Datensätze, die auch Patientendaten nach §
16 Abs. 3 Nr. 2 enthalten, nur an öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher
Forschung für die Durchführung eines bestimmten, dem Krebsregister zu benennenden
Forschungsvorhabens mit Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums
weiterübermitteln. Die Genehmigung darf nach Anhörung des für den Datenschutz zuständigen
Ministeriums, des für den Hochschulbereich zuständigen Ministeriums und der zuständigen Heilberufskammer
nur erteilt werden, wenn das Forschungsvorhaben ohne die Patientendaten nicht durchgeführt
werden kann und schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung
muß
1. den Empfänger und den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen,
2. die Art der zu übermittelnden Patientendaten und den Kreis der Patienten,
3. die Zielsetzung des Forschungsvorhabens, zu dem die übermittelten Patientendaten verwendet
werden dürfen, und
4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Patientendaten aufbewahrt und ausgewertet werden dürfen,
bezeichnen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 4 übermittelten Patientendaten dürfen nur vom Empfänger und
nur zu dem Zweck verarbeitet oder sonst genutzt werden zu dem sie übermittelt worden sind. An Dritte
dürfen sie nicht weitergegeben werden.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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