| § 19 Weiterübermittlung der Patientendaten |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 10:01 Uhr | |||
§ 19 Weiterübermittlung der Patientendaten(1) Das Krebsregister darf Datensätze, die ausschließlich Patientendaten nach § 16 Abs. 3 Nr. 3Buchstaben e bis m enthalten, nur zur wissenschaftlichen Forschung weiterübermitteln. (2) Das Krebsregister darf Datensätze, die auch Patientendaten nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a bis d enthalten, nur an öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung eines bestimmten, dem Krebsregister zu benennenden Forschungsvorhabens weiterübermitteln. (3) Das Krebsregister darf Datensätze, die auch Patientendaten nach § 16 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 enthalten, nur mit schriftlicher Einwilligung des Patienten nach § 16 Abs. 4 an öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung zur Durchführung eines bestimmten, dem Krebsregister zu benennenden Forschungsvorhabens weiterübermitteln. (4) Ist der Patient verstorben, darf das Krebsregister Datensätze, die auch Patientendaten nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 enthalten, nur an öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung eines bestimmten, dem Krebsregister zu benennenden Forschungsvorhabens mit Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums weiterübermitteln. Die Genehmigung darf nach Anhörung des für den Datenschutz zuständigen Ministeriums, des für den Hochschulbereich zuständigen Ministeriums und der zuständigen Heilberufskammer nur erteilt werden, wenn das Forschungsvorhaben ohne die Patientendaten nicht durchgeführt werden kann und schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung muß 1. den Empfänger und den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen, 2. die Art der zu übermittelnden Patientendaten und den Kreis der Patienten, 3. die Zielsetzung des Forschungsvorhabens, zu dem die übermittelten Patientendaten verwendet werden dürfen, und 4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Patientendaten aufbewahrt und ausgewertet werden dürfen, bezeichnen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. (5) Die nach den Absätzen 1 und 4 übermittelten Patientendaten dürfen nur vom Empfänger und nur zu dem Zweck verarbeitet oder sonst genutzt werden zu dem sie übermittelt worden sind. An Dritte dürfen sie nicht weitergegeben werden.
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