§ 20 Befragung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:01 Uhr

§ 20 Befragung

(1) Zur Durchführung eines bestimmten, dem Krebsregister zu benennenden Forschungsvorhabens
einer öffentlichen Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung dürfen
Fragen zu Einzelheiten möglicher Ursachen, zur Vorgeschichte und zum Verlauf bösartiger Geschwulsterkrankungen
an den Patienten nur gerichtet werden, wenn er nach Unterrichtung über Inhalt,
Umfang und Ziele des Forschungsvorhabens darin eingewilligt hat.
(2) Die Einwilligung darf das Krebsregister nur über den meldenden oder den zur Zeit der Befragung
behandelnden Arzt einholen. Läßt sich dieser nicht ermitteln, darf das Krebsregister durch einen
Arzt feststellen, ob der Patient bereit ist, an der Befragung teilzunehmen.
(3) Kann das Forschungsvorhaben ohne die Befragung Dritter nicht durchgeführt werden, so ist
auch hierzu die Einwilligung des Patienten einzuholen.
(4) Nach dem Tode des Patienten kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Ministerium die Genehmigung zur Befragung
Dritter erteilen, wenn das Interesse an einer Befragung Dritter zu Einzelheiten möglicher Ursachen, zur
Vorgeschichte und zum Verlauf bösartiger Geschwulsterkrankungen das Geheimhaltungsinteresse des
Verstorbenen überwiegt.
(5) Auf die im Rahmen einer Befragung gesammelten Patientendaten finden §§ 18, 19 und 21
entsprechende Anwendung.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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