§ 21 Auskunft an den Patienten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:02 Uhr

§ 21 Auskunft an den Patienten


(1) Der Patient kann jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Patientendaten
verlangen. Das Krebsregister hat dem Patienten die zu seiner Person gespeicherten Patientendaten
nur durch einen vom Patienten zu benennenden Arzt vermitteln zu lassen.
(2) Dritte erhalten keine Bescheinigung über die Speicherung und den Inhalt der gespeicherten
Patientendaten.
 
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