| § 21 Auskunft an den Patienten |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 10:02 Uhr | |||
§ 21 Auskunft an den Patienten(1) Der Patient kann jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Patientendaten verlangen. Das Krebsregister hat dem Patienten die zu seiner Person gespeicherten Patientendaten nur durch einen vom Patienten zu benennenden Arzt vermitteln zu lassen. (2) Dritte erhalten keine Bescheinigung über die Speicherung und den Inhalt der gespeicherten Patientendaten.
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