§ 22 Kosten, Durchführungsbestimmungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:03 Uhr

§ 22 Kosten, Durchführungsbestimmungen

(1) Die durch Zahlungen Dritter nicht gedeckten Kosten der Krebsregister und für die Übermittlung
der Meldungen trägt das Land nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(2) Die zur Durchführung des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erläßt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
 
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