| § 22 Kosten, Durchführungsbestimmungen |
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| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 10:03 Uhr | |||
§ 22 Kosten, Durchführungsbestimmungen(1) Die durch Zahlungen Dritter nicht gedeckten Kosten der Krebsregister und für die Übermittlungder Meldungen trägt das Land nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. (2) Die zur Durchführung des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
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