§ 23 Allgemeine Vorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:04 Uhr

§ 23 Allgemeine Vorschriften

(1) Bei der Durchführung von Untersuchungen und sonstigen Maßnahmen durch Ärzte und andere
Bedienstete der Gesundheitsämter dürfen Patientendaten nur erhoben und gespeichert werden, soweit
a) dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
b) eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
c) der Patient eingewilligt hat.
(2) Die Übermittlung der Daten an Dritte ist außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 nur zulässig, soweit
dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder
persönliche Freiheit des Betroffenen oder eines Dritten.
(3) Sofern dem Gesundheitsamt Patientendaten übermittelt wurden, darf das Verlangen auf
Auskunft oder Akteneinsicht nur insoweit erfüllt werden, als es von der übermittelnden Einrichtung oder
öffentlichen Stelle hätte erfüllt werden dürfen.
 
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