§ 24 Amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:04 Uhr

§ 24 Amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst

(1) Amtsärztliches Gesundheitszeugnis ist die gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes
über den Gesundheitszustand von Bediensteten oder von Bewerbern/Bewerberinnen für eine Tätigkeit
im öffentlichen Dienst.
(2) Bei der Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen für die Ausstellung eines ärztlichen
Gesundheitszeugnisses dürfen Patientendaten nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur
Durchführung der Untersuchung für den jeweils angegebenen Untersuchungszweck erforderlich ist.
(3) Die die Untersuchung veranlassende Stelle darf in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses
der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. Die Weitergabe von
Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an
die die Untersuchung veranlassende öffentliche Stelle ist zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung
über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist,
erforderlich ist. Im übrigen gilt § 23 Abs. 2.
(4) Die Weiterverarbeitung der zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerber/Bewerberinnen zulässig.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im einzelnen zu bestimmen:
1. Form und Inhalt des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses,
2. die erforderlichen Angaben zur Vorgeschichte des Untersuchten,
3. die erforderlichen Angaben im Untersuchungsbefund und
4. Form und Inhalt der Einwilligungserklärung des Betroffenen.
 
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