§ 25 Untersuchungen von Kindern im Kindergarten und von Schülern durch das Gesundheitsamt PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:05 Uhr

§ 25 Untersuchungen von Kindern im Kindergarten und von Schülern durch das Gesundheitsamt

(1) Bei der Untersuchung von Kindern, die in den Kindergarten aufgenommen oder eingeschult
werden sollen, sowie von Kindern im Kindergarten und von Schülern durch Ärzte des Gesundheitsamtes
dürfen Patientendaten nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung der
Untersuchung erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten oder andere Personensorgeberechtigte
eingewilligt haben.
(2) Die Anwesenheit Dritter bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 ist
nur zulässig, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung erforderlich ist.
(3) Zur Durchführung der Untersuchung von Kindern im Kindergarten oder zur Aufnahme in den
Kindergarten zulässigerweise erhobene und gespeicherte Daten dürfen für die Einschulungsuntersuchung
und für die Untersuchung von Schülern nur weitergegeben werden, wenn die Erhebung und
Speicherung auch zu diesem Zweck nach Absatz 1 zulässig wäre.
(4) Die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an die Schulleitung ist nur zulässig, soweit dies
zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich ist. Den Erziehungsberechtigten oder
anderen Personensorgeberechtigten ist eine Kopie der an die Schulleitung übersandten Mitteilung zu
übersenden.
 
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