Sind Sie fit für das neue BDSG?

 

Rechtsanwalt Michael Bock

 

 

 

 

 

Sind Sie fit für das neue BDSG?


Auch 2009 hat der Gesetzgeber wieder einiges für Unternehmen an Veränderungen auf Lager. Geplant sind unter anderem Anpassungen im UWG, zum Fernabsatz, Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG). Das UWG wurde dabei gerade erst mit Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, deren Anwendungsbereich auf das Verhältnis Gewerbetreibende - Verbraucher (B2C = business to consumer) beschränkt ist, mit Wirkung ab 30. 12. 2008 geändert, was zu zahlreichen Änderungen des UWG geführt hat.

Weitere Änderungen zum Verbraucherschutz gegen unlautere Telefonwerbung sollen nun in Kürze zu einer Anpassung des § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen) und anderer Vorschriften führen. Telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern soll nur nach ausdrücklicher Einwilligung zulässig sein. Wenn es nach dem Bundesrat geht, soll die Einwilligung sogar in Textform erfolgen. Bereits nach dem Gesetzesentwurf sollen Willenserklärungen, die ein Verbraucher bei einem Telefongespräch abgibt, erst wirksam werden, wenn der Verbraucher sie durch eine nachfolgende Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie aber auch auf die geplanten datenschutzrechtlichen Änderungen richten. Zum Beispiel sollen diverse zusätzliche Bußgeldtatbestände geschaffen werden. Bußgeldbewehrt ist zukünftig, wenn Unternehmen keine Stichproben bei automatisierten Abrufverfahren (§ 10 BDSG) durchführen oder Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung nicht schriftlich geschlossen worden sind oder nur unvollständige Regelungen im Sinne des § 11 BDSG aufweisen. Wird für den Widerspruch des Betroffenen, seine personenbezogenen Daten zu Zwecke der Werbung, Markt und Meinungsforschung zu verwenden, eine strengere Vorschrift verlangt als für die Begründung diese Rechts, soll dies nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls ordnungswidrig sein, wie die Missachtung von Widersprüchen zur Werbung. Die Liste der Änderungen im Bußgeldbereich ist keinesfalls abschließend.

Neben den Bußgeldvorschriften plant der Gesetzgeber das seit 2001 angekündigte Datenschutzauditgesetz In-Kraft zu setzen, welches Unternehmen ermöglicht auf freiwilliger Basis ein Datenschutzgütesiegel zu erwerben (wie bereits beim ULD Schleswig Holstein erfolgreich angeboten). Im Teil der Änderungen datenschutzrechtlicher Vorschriften ist unter anderem geplant, die Erlaubnis zur Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen zu beschränken und die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels sowie für fremde Werbezwecke oder Markt- oder Meinungsforschung zukünftig nur mit Einwilligung des Betroffenen zu erlauben. Ferner soll es ein Kopplungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen geben und es soll eine Informationspflicht für nichtöffentliche Stellen und ihnen datenschutzrechtlich gleichgestellte öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen bei Datenschutzverstößen - in Form unrechtmäßiger Kenntniserlangung von personenbezogen Daten durch Dritte - geben, wenn besonders sensible personenbezogene Daten aus dem Verfügungsbereich der verantwortlichen Stelle betroffen sind und drohende schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen bestehen. In-Kraft-treten sollen die datenschutzrechtlichen Änderungen Juli 2009.

Möchten Sie und Ihr Unternehmen sich über die kommenden Änderungen im Detail informieren oder einfach auf dem Laufenden bleiben? Sprechen Sie uns an, gerne präsentieren wir Ihnen die geplanten Änderungen bei einem In-House Termin oder senden Ihnen unseren regelmäßigen Newsletter.



Ihr Ansprechpartner: Michael Bock, Rechtsanwalt


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