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Gesetze - GG - Grundgesetz
Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 09:39 Uhr

 

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 10:36 Uhr
 
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