| Artikel 53 |
|
|
|
| Gesetze - GG - Grundgesetz | |||
| Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 09:39 Uhr | |||
Artikel 53Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
|
|||
| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 11:40 Uhr |