Artikel 118a PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GG - Grundgesetz
Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 09:39 Uhr

 

Artikel 118a

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 14:14 Uhr
 
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