| Artikel 125 |
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| Gesetze - GG - Grundgesetz | |||
| Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 09:39 Uhr | |||
Artikel 125Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 14:19 Uhr |