§ 4 Firma PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 10:56 Uhr

§ 4 Firma

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung
"Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung enthalten.
 
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