§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 10:59 Uhr

§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro
betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein
Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile
übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt
werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital
übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage
und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht,
im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem
Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen
wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die
Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
 
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