§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:09 Uhr

§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen
Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld
zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
 
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