| § 9 Überbewertung der Sacheinlagen |
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| Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung | |||
| Freitag, den 24. April 2009 um 11:09 Uhr | |||
§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaftzur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt. (2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
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