§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:20 Uhr

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des
Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils
nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
(§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis
vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich
nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem
der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des
Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft
wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des
Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich
des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem
Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich,
wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines
Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer
Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine
Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
 
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