§ 35 Vertretung der Gesellschaft PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:44 Uhr

§ 35 Vertretung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird
die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder
Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur
Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas
anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An
die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister
eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die
Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung
auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2
Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines
Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren
alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft §
181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von
ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist,
unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
 
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