§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:45 Uhr

§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten
Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,
das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und,
sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden
hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle
in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten,
die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf
sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden,
müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des
Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1
bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische
Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren
anzugeben.
 
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