§ 42 Bilanz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:52 Uhr

§ 42 Bilanz

(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden
Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
(2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter
ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen
ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich
von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzuschießende
Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung
"Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden
kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten
"Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.
(3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in
der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie
unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.
 
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