§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:54 Uhr

§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach
der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses
vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben
die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des
Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die
Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung
ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder,
wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs),
bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung
des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der
Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei
der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines
Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses
teilzunehmen.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen
haben.
 
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