§ 43 Haftung der Geschäftsführer PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:55 Uhr

§ 43 Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft
solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30
zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der
Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der
Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in §
9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der
Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht
aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt
haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)