§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 11:56 Uhr

§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem
zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt
werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)