| § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen |
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| Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung | |||
| Freitag, den 24. April 2009 um 11:56 Uhr | |||
§ 43a Kreditgewährung aus GesellschaftsvermögenDen Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamtenGeschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
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