§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 12:07 Uhr

§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132
Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder
Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht
nicht gestattet worden ist.
 
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