| § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht |
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| Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung | |||
| Freitag, den 24. April 2009 um 12:07 Uhr | |||
§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und EinsichtsrechtFür die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
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