§ 55 Erhöhung des Stammkapitals PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 12:12 Uhr

§ 55 Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme
jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder
beglaubigten Erklärung des Übernehmers.
(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen
Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der
Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag
des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem
Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde
ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein
Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren
Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile
sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der
Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten
Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
 
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