§ 55a Genehmigtes Kapital PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 12:14 Uhr

§ 55a Genehmigtes Kapital

(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach
Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten
Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu
erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das
zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens
fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.
(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die
Ermächtigung es vorsieht.
 
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