§ 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 12:15 Uhr

§ 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag
des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die
Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs.
1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.
(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
 
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