§ 57o Anschaffungskosten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 12:36 Uhr

§ 57o Anschaffungskosten

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen
Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten
die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die
Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile
auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis
der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang
auszuweisen.
 
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