| § 57o Anschaffungskosten |
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| Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung | |||
| Freitag, den 24. April 2009 um 12:36 Uhr | |||
§ 57o AnschaffungskostenAls Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenenGeschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.
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