§ 58 Herabsetzung des Stammkapitals PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 12:37 Uhr

§ 58 Herabsetzung des Stammkapitals

(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden
Bestimmungen erfolgen:
1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern zu
drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden; in
diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern,
sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft
ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere
Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht
zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister
erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung
der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern zum dritten Mal stattgefunden hat;
4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich
haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche
sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben,
befriedigt oder sichergestellt sind.
(2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt
unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum
Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden Nennbeträge der
Geschäftsanteile nicht unter den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
 
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