§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 12:45 Uhr

§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des
Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß
als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die
neuen Geschäftsanteile übernommen, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf
jeden neuen Geschäftsanteil die Einzahlung geleistet ist, die nach § 56a zur Zeit
der Anmeldung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muss. Die Übernahme und die Einzahlung
sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals
beurkundet.
(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung
und die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das
Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung
oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist.
Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
(3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst offengelegt werden,
nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung eingetragen
worden sind.
 
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