§ 79 Zwangsgelder PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GmbHG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Freitag, den 24. April 2009 um 13:09 Uhr

§ 79 Zwangsgelder

(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind
hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 ... bezeichneten
Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld
nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
 
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