§§ 1 bis 7 Kaufleute PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 16:37 Uhr

Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute

 § 1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.
§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung
kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung
erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt,
sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
§ 3
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine
Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der
Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach
den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen
gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das
nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so
finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1
und 2 entsprechende Anwendung.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher
sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma
betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
§ 6
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die
Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den
Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt,
auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
§ 7
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum
Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist,
wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht
berührt.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 24. April 2009 um 17:46 Uhr
 
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