§§ 8 bis 16 Handelsregister; Unternehmensregister PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 16:46 Uhr

Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister

§ 8 Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung
"Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
§ 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die
Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung,
die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen,
soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften
erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie
die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für
die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 8b Unternehmensregister
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom
Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1. Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister
eingereichte Dokumente;
2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;
5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger;
6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im
elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und
Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im elektronischen
Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im
elektronischen Bundesanzeiger;
8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften
und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem
Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger;
9. Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte
Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a,
29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4
und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht
bereits über Nummer 4 oder Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits
über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen
Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu
übermitteln:
1.die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers;
2.die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils Veröffentlichungspflichtigen
oder den von ihm mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11
zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs
zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich
ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung
der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten
Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a,
29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs.
4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur
Speicherung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und
erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 3
genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen
und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
erfüllt wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4 Abs. 3 Satz 1
und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie
die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister
gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der
Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister
eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Die
Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und
Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind,
und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die
Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln;
sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches
Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung
der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem
Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das
Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur
für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters
und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht
beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz
zu verwenden.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt
werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in
Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der
Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen,
wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass
bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind
oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz
1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das
Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden.
§ 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben
nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde
des Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel;
nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.
Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten;
Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. Eine juristische Person
des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit
der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen
Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende
technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den
langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden
der Länder und dem Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate
zu regeln. Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung
des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich
Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen
für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister
hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des
Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich
bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen,
die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den
im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des
Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln.
Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die
Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der
Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten
Daten angemessen Rechnung zu tragen.
§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen
Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der
Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4
und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die
Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung
können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist
entsprechend anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann
letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die
eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem
Dritten die Originalfassung bekannt war.
§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung
erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit
tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache
Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt
die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes
Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem
einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument
zu übermitteln.
§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer
juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft
beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher
Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden
Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der
Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung
ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
§§ 13a bis 13c (weggefallen)
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§ 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen
Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine
inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen
bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die
inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen,
Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung
eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person
mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für
Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit
nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
§ 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden
Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den
Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen.
Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen
und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen
Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber
gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister
gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende
Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
1.das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des
Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz
hat, eine Registereintragung vorsieht;
2.die Rechtsform der Gesellschaft;
3.die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der
Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
unter Angabe ihrer Befugnisse;
4.wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen
oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die
Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.
(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft
können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der
Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden.
Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen
Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet
sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die
Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die
Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft
nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In
diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den
Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die
Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen
ist.
§ 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern
die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in
deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht,
sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei
Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind
auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der
Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. Der Anmeldung
ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39
des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften
des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, §
273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre
Errichtung sinngemäß.
(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im
Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum
Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung
von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro
nicht übersteigen.
§ 15
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und
bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen
war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt
war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie
gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von
fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter
demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die
bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen
Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist
im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der
Zweigniederlassung entscheidend.
§ 15a Öffentliche Zustellung
Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen
Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer
Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister
eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer
ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung
nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene
inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 16
(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts
die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein
Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen
von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt
zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf
Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der
Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts
die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht
gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 24. April 2009 um 17:47 Uhr
 
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