§§ 59 bis 83 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 17:06 Uhr

Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

 § 59
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über
die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung
getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die
dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines
Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
§ 60
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe
betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem
Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und
der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 61
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so
kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der
Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des
Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene
Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
§ 62
(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb
bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den
Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungsgehilfe gegen eine
Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschützt und
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstands gesichert ist.
(2) Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeitsund
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen
erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung
zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis
846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch
Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§ 63
-
§ 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu
erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist
nichtig.
§ 65
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder
vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind die für die Handelsvertreter
geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
§§ 66 bis 72
-
§ 73
(weggefallen)
§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den
Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen
Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung
einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde
an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet,
für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots
mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen erreicht.
§ 74a
(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz
eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner
unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort,
Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält.
Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung
des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig
ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen
Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein
Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach
der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken
werde.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
§ 74b
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am
Schluß jedes Monats zu zahlen.
(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision
oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der
Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen.
Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende
Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem
Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.
(3) Soweit Bezüge zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der
Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.
§ 74c
(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was
er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite
Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit
die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist
der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen,
so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für
die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht
verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines
Erwerbs Auskunft zu erteilen.
§ 75
(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbsverbot
unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich
erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das
Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß
in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung
bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von
ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die
Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch
auf die Entschädigung.
Fußnote
Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu §§ 66 bis 72; vgl. jetzt § 626 BGB gem. Art. 6 Abs.
5 G v. 14.8.1969 I 1106
Abs. 3: Verstößt nach dem Urteil des BAG v. 23.2.1977 gegen Art. 3 GG u. ist daher
nichtig, BAGE 29, 30; Kursivdruck vgl. Fußnote zu § 75 Abs. 1 Kursivdruck
§ 75a
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche
Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf
eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung
frei wird.
§ 75b
(weggefallen)
§ 75c
(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene
Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche
nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend
machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer
unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 24. April 2009 um 17:50 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)