§§ 93 bis 104 Handelsmakler PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 17:15 Uhr

Achter Abschnitt
Handelsmakler

§ 93
(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen
über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen,
Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs
übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die
Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung
durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 94
(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich
nach dem Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote
zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts,
insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie
den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält.
(2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den
Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen
unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so hat der
Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 95
(1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung
der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche
ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete
Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in
Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu
erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma
begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf
die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber
erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
§ 96
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch
seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so
lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen
oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen
kenntlich zu machen.
§ 97
Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag
bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
§ 98
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden
entstehenden Schaden.
§ 99
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so
ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu
entrichten.
§ 100
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle
abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge
zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das
Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der
Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
§ 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus
dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm
in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.
§ 102
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die
Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen
Beweismitteln zu vergleichen.
§ 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1.vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen
unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht
oder
2.ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
§ 104
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen,
finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen,
welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die
Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.

 

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 24. April 2009 um 17:50 Uhr
 
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