§ 104a Bußgeldvorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 17:18 Uhr

Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

§ 104a Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet
werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

 
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