§§ 109 bis 122 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 17:24 Uhr

Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

 

§ 109
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach
dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit
Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
§ 110
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch
seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu
verzinsen.
§ 111
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder
eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse
abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen
von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte
geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 112
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem
Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt,
wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der
Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter
teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen
wird.
§ 113
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann
die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter
verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der
Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.
(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die
übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme
des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird
durch diese Vorschriften nicht berührt.
§ 114
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und
verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren
Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung
ausgeschlossen.
§ 115
(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von
ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender
Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die
Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft
der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im
Verzug ist.
§ 116
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher
Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden
Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura
kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten
Gesellschafter erfolgen.
§ 117
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
§ 118
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz
und einen Jahresabschluß anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§ 119
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung
aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist
die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 120
(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der
Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust
sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon
abgeschrieben.
§ 121
(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von
vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so
bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden
Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs
als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit
berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen
Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis
zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu
berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird
unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
§ 122
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum
Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten
Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag
übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.

 
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