§§ 123 bis 130 b Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 17:27 Uhr

Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten


§ 123
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten mit
dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105
Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren
Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 124
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft
gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
§ 125
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht
durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter
nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen
(Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten
Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht
mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3
finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)
§ 125a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an
einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz
der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in
das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei
der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen
der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die
Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen
Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu
den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die
zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche
Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
§ 126
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam;
dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse
Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen
Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der
Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 127
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter
durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.
§ 128
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber
unwirksam.
§ 129
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch
genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur
insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die
Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
§ 129a (weggefallen)
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§ 130
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen
Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritt begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung
erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 130a
(1) Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person
ist, die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben
hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die Gesellschaft keine Zahlungen
leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Entsprechendes
gilt für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2
bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
(2) Wird entgegen § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz
2 Zahlungen geleistet, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft
gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann
durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt noch ausgeschlossen
werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich
ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft
noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht.
Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in
einem Insolvenzplan geregelt wird. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in
fünf Jahren.
(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten
organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften
in dieser Art fortsetzt.
§ 130b (weggefallen)

 
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