§§ 252 bis 256 Bewertungsvorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - HGB - Handelsgesetzbuch
Freitag, den 24. April 2009 um 18:11 Uhr

Dritter Titel
Bewertungsvorschriften

§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
Schulden gilt insbesondere folgendes:
1.Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen,
sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und
Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst
wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen
beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden.
§ 253 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten
sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung
nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des
Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig
ist; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrundeliegenden
Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt
ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen
zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen
werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen
am Abschlußstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder
Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht
festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert,
der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen
Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß
in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von
Wertschwankungen geändert werden muß.
(4) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
zulässig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten
werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
§ 254 Steuerrechtliche Abschreibungen
Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder
Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich
zulässigen Abschreibung beruht. § 253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 255 Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und
die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen
auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen
Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch
die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung
sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale
Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.
Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als
sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die
Herstellungskosten einbezogen werden.
(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für
Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet
wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen;
in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den
die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme
übersteigt. Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel
durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann
aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich
genutzt wird.
§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt
werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder
veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
 
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