| § 2 Zulassungsvoraussetzungen |
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| Verordnungen - IT-FortbV - IT-Fortbildungsverordnung | |||
| Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 08:10 Uhr | |||
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals)(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten gemäß der "Vereinbarung über die Spezialistenprofile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung vom 14. Februar 2002" (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2002), geändert durch Änderung der Bekanntmachung der Vereinbarung über die Spezialisten-Profile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung vom 21. Oktober 2004 (BAnz. Nr. 244a vom 23. Dezember 2004), oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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