§ 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom) PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - IT-FortbV - IT-Fortbildungsverordnung
Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 08:30 Uhr

§ 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom)

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
1.
Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
2.
Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
3.
Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Rechtsbewusstes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang,
b)
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung,
c)
Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Wirtschaften und Finanzieren" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben,
b)
Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
c)
Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,
d)
Beachten steuerrechtlicher Regelungen,
e)
Einsetzen von Controllingmethoden,
f)
Planen von Umsätzen,
g)
Gestalten von Preisen;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,
b)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
c)
Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 09:32 Uhr
 
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